Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der S-L-E Germany GmbH / S-L-E Group
1. Geltungsbereich
1.1 Sachlicher Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen (einschließlich der Erstellung oder Überlassung von körperlichen oder unkörperlichen Werken oder Waren jeder Art), Lizenzen, Montage- Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die S-L-E Group, ("S-L-E") gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit in dem zwischen S-L-E und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Überlassungs-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag einschließlich dieser Bedingungen ("Vertrag") keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden.
1.2 Personeller Geltungsbereich: Diese Geschäftsbedingungen gehen davon aus, dass der Kunde eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine sonstige Person oder Personenmehrheit ist, die bei Abschluss des Vertrages im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer").
1.3 Abweichende Vereinbarungen: Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch S-L-E. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, sofern S-L-E deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Derartige Bestätigungen oder Zustimmungen gelten nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen oder Leistungen.
2. Vertragsschluss
Kostenvoranschläge, Angebote und sonstige Unterlagen, die S-L-E übermittelt, sind stets freibleibend, unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Kunden, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Ein Vertragsschluss aufgrund solcher Unterlagen kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch S-L-E oder Ausführung der Lieferung zustande. Für die Auftragsbestätigung behält sich S-L-E eine Frist von 2 Wochen vor.
3. Preise
3.1 Anpassung des Kaufpreises: Bei allen Verträgen, die eine Lieferung oder Leistung einschließlich der Erstellung oder Überlassung von körperlichen oder unkörperlichen Werken oder Waren jeder Art (zusammen: „Liefergegenstände“) später als vier Monate nach Vertragsschluss vorsehen, ist S-L-E berechtigt, die vereinbarte Vergütung durch schriftliche Erklärung einseitig zu erhöhen, wenn und soweit die Selbstkosten von S-L-E (einschließlich eventueller Fracht-, Versicherungs-, Zoll- und ähnlicher Kosten, deren Tragung durch S-L-E vereinbart wurde) nach Vertragsschluss und vor Absonderung des Liefergegenstandes zur Auslieferung an den Kunden steigen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag innerhalb einer Woche ab Zugang der schriftlichen Erhöhungsmitteilung von S-L-E durch schriftliche Erklärung gegenüber S-L-E zurückzutreten. 2.2 Zahlungsbedingungen: Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise frachtfrei versichert zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Zoll: Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Kunde S-L-E die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, dass Liefergegenstände nicht zollfrei eingeführt werden können, so haftet S-L-E dafür der Kunde bzw. der Aussteller der Zollfreierklärung.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
4.1 Zahlungsziel: Alle Rechnungen von S-L-E sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum durch spesenfreie Überweisung auf ein Konto von S-L-E fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. S-L-E behält sich vor, auch in einer laufenden Geschäftsbeziehung die Liefer- und Zahlungsbedingungen auf Lieferung gegen Nachnahme ("Cash on Delivery" - C.O.D.) umzustellen, soweit der Kunde gegen Zahlungsbedingungen verstößt oder in Vermögensverfall gerät oder insolvent ist.
4.2 Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel: Zahlungsanweisungen, Schecks sowie - nach besonderer Vereinbarung - Wechsel werden nur zahlungshalber und unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Eine Weitergebung oder Prolongation gilt nicht als Erfüllung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
4.3 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte: Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von - auch kaufmännischen - Zurückbehaltungsrechten und insbesondere auch für die Minderung laufender Zahlungen an S-L-E aufgrund von angeblichen Mängeln von Liefergegenständen; dem Kunden bleibt vorbehalten, diesbezüglich nach Zahlung Rückzahlung aus Bereicherungsrecht bzw. Schadenersatz nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Lieferbedingungen: Alle Lieferungen erfolgen frachtfrei versichert an den Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, trägt S-L-E für Versand, Verpackung und Versicherung auf Kosten und Gefahr des Kunden Sorge.
5.2 Lieferzeit: Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als "verbindlich" verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen ausdrücklicher Bestätigung. Die Frist für die Lieferung verlängert sich angemessen im Fall höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Maschinenschäden und sonstige betriebliche Störungen, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung sowie der Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Lieferhindernisse, soweit dies nicht von S-L-E zu vertreten ist.
5.3 Selbstbelieferung: Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
5.4 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse hat. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden und sind dann gemäß Ziff. 4 zu bezahlen.
5.5 Abnahme: Angelieferte Liefergegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Kunden abzunehmen. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, ist diese seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen. Solange S-L-E die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu benutzen. Es gilt als Abnahme, wenn der Kunden den Liefergegenstand benutzt oder die Abnahme nicht innerhalb angemessener Frist erklärt, ohne zuvor Mängel schriftlich gerügt zu haben. Die Abnahme ist, soweit nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung zu erklären.
5.6 Schadenspauschale: Nimmt der Kunde einen Liefergegenstand nicht ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, so ist S-L-E nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. S-L-E ist in diesem Falle berechtigt, nach dem Rücktritt eine Schadenspauschale für den gesetzlichen Schadenersatzanspruch von S-L-E in Höhe von 5 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass S-L-E entweder überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. S-L-E bleibt ausdrücklich vorbehalten, anstelle des Rücktritts Erfüllung zu verlangen oder anstelle der Schadenspauschale den tatsächlichen Schaden geltend zu machen, der in diesem Falle von S-L-E nachzuweisen ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Gesicherte Ansprüche: Bis zur vollständigen Bezahlung (Wechsel müssen angenommen und eingelöst sein) sämtlicher Forderungen von S-L-E gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund (nachfolgend die "gesicherten Ansprüche"), bleiben alle Liefergegenstände Eigentum von S-L-E (die "Vorbehaltsgegenstände"). Zu den gesicherten Ansprüchen gehören insbesondere der Kaufpreis für den Kaufgegenstand und sämtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen (z. B. Forderungen aus Instandsetzung, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen) sowie alle Forderungen aus Montage-, Wartungs- und Reparaturverträgen. Bei laufender Rechnung ist die Saldo-Forderung von S-L-E der gesicherte Anspruch.
6.2 Gefahrtragung: Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung der Vorbehaltsgegenstände trägt der Kunde. Der Kunde hat die Vorbehaltsgegenstände zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung S-L-E zustehen. Alle Ansprüche des Kunden aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an S-L-E abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Vorbehaltsgegenstände zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der gesicherten Ansprüche zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
6.3 Weiterveräußerungen: Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt an S-L-E schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt) (zusammenfassend die "abgetretenen Ansprüche"). Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher gesicherten Ansprüche. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche berechtigt und verpflichtet, solange S-L-E diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Kunde hat auf Verlangen von S-L-E unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsgegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
6.4 Verfügungen, Beeinträchtigungen: Die Vorbehaltsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel, jede Beeinträchtigung der Vorbehaltsgegenstände, insbesondere Beschädigungen, und alle Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsgegenstände und/oder die abgetretenen Ansprüche (zusammen das "Sicherungsgut"), insbesondere Pfändungen, sind S-L-E unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des Sicherungsguts von Rechten Dritter zu tragen. Mit Ausnahme der vorstehend gewährten Befugnisse sind Verfügungen über das Sicherungsgut, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, unzulässig.
6.5 Freigabe von Sicherungsgut: Soweit der realisierbare Wert des gesamten Sicherungsguts (der mit 2/3 des Nominalwerts anzusetzen ist, soweit nicht eine Partei einen abweichenden realisierbaren Wert beweist) 110 % der gesamten gesicherten Ansprüche (die "Übersicherungsgrenze") übersteigt, ist S-L-E verpflichtet, auf Verlangen des Kunden den die Übersicherungsgrenze übersteigenden Teil an den Kunden zurück zu übertragen.
7. Aufstellung und Montage von Liefergegenständen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Leistungen, die S-L-E im Zusammenhang mit der Aufstellung und/oder Montage von Liefergegenständen beim Kunden erbringt (die "Aufstellung"):
7.1 Mitwirkung des Kunden: Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: (a) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Stell- und Montageflächen, Vorrichtungen und die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe sowie (b) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Elektroanschlüsse am Ort der Aufstellung. Hierbei ist zu beachten, dass eine minimale Montagefläche von 2,50 Meter mal 2,5 Meter, sowie eine Raumtemperatur von mindestens 17 °C erforderlich sind.
7.2 Vorbereitung der Aufstellung: Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
7.3 Verzögerungen: Verzögert sich die Aufstellung durch Umstände, die von S-L-E nicht zu vertreten sind, so hat der Kunde alle mit der Verzögerung verbundenen Aufwendungen, insbesondere die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.
7.4 Bescheinigung des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
7.5 Haftungsbeschränkung: S-L-E haftet nicht für Schäden, die von den Aufstellern verursacht werden, soweit diese auf ausdrückliche Anweisung des Kunden oder für den Kunden in einer nicht mit der Aufstellung zusammenhängenden Sache tätig geworden sind.
8. Sach- und Rechtsmängel
8.1 Grundsätze: S-L-E behält sich vor, handelsübliche Änderungen an Aufbau und Gestaltung der Liefergegenstände vorzunehmen. S-L-E gewährleistet nicht, dass der Liefergegenstand für einen bestimmten Zweck des Kunden geeignet ist. Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Bedingungen. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von S-L-E. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Ein gesetzliches Rückgriffsrecht ist demgemäß ausgeschlossen.
8.2 Einschränkungen: Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. S-L-E behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. S-L-E ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, solange der Kunde im Verzug mit der Erfüllung einer Vertragspflicht ist. Übt S-L-E das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. S-L-E behält sich - auch bei Werkverträgen - zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Die Kosten der Nacherfüllung trägt S-L-E nur auf Basis des Transports von und zu der ursprünglichen Lieferanschrift. Liefert S-L-E zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
8.3 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und jegliche Abweichungen, insbesondere Mängel, Transportschäden, Mengenabweichungen oder Lieferungen anderer als der bestellten Liefergegenstände (zusammen die "Lieferabweichungen") zu rügen. Im Falle eines Transportschadens ist ein Schadenprotokoll anzufertigen. Dieses Schadenprotokoll ist S-L-E unverzüglich zu übersenden. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie S-L-E nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht. Versteckte Mängel sind S-L-E unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.
8.4 Ausschlüsse: Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde den Liefergegenstand für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder sonst unsachgemäß, fehlerhaft oder nachlässig behandelt oder bedient oder ohne schriftliche Zustimmung von S-L-E durch Personen montieren, in Betrieb setzen, warten, bearbeiten oder verändern lässt, die keine von S-L-E und/oder dem Hersteller für diese Tätigkeiten zertifizierten Techniker sind, oder zusammen mit anderer Soft- oder Hardware und/oder Betriebsmitteln und/oder Zubehör einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet, S-L-E von allen Ansprüchen Dritter, die aus dem vorbeschriebenen Fehlverhalten durch den Kunden entstehen, freizustellen und S-L-E alle Schäden zu ersetzen, die S-L-E durch solches Fehlverhalten entstehen. Ebenso sind alle Rechte ausgeschlossen, soweit die Fabrikationsnummer entfernt oder verändert worden ist. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht S-L-E auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt. Der Kunde kann weiter keine Mängelhaftungsansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Mangel wurde von S-L-E arglistig verschwiegen oder S-L-E hat eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.
8.5 Herstellergarantie: Soweit der Hersteller der Liefergegenstände eine Herstellergarantie (die "Garantie") gewährt, richtet sich diese ausschließlich nach den Garantiebedingungen des Herstellers (die "Garantiebedingungen"), die dem Kunden zusammen mit dem Angebot über die Liefergegenstände oder auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmungen dieser Bedingungen über die Sach- und Rechtsmängelgewährleistung durch S-L-E bleiben durch die Garantie unberührt. S-L-E haftet nicht für die Erfüllung eventueller Garantieansprüche des Kunden gegen den Hersteller.
8.6 Verjährung: Ansprüche des Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren (a) bei neu hergestellten Liefergegenständen nach zwei Jahren, gleich ob als Komponenten eines neu hergestellten Liefergegenstandes oder als einzeln verkaufte Liefergegenstände, und (b) bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Für Ansprüche in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person oder einer Beschaffenheitsgarantie sowie für den gesetzlichen Rückgriff gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften. Unternimmt S-L-E bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.
8.7 Verlängerung der Gewährleistung: Eine Verlängerung der Sach- und Rechtsmängelgewährleistung von S-L-E gemäß Ziff. 12.1 bis 12.4 dieser Bedingungen über die in vorstehender Ziffer 6 festgelegten Gewährleistungsfristen hinaus kann vom Kunden gegen Entgelt gemäß der jeweils geltenden Preisliste von S-L-E erworben werden, sofern S-L-E für die jeweiligen Liefergegenstände eine solche Verlängerung anbietet, wozu S-L-E nicht verpflichtet ist. Der Erwerb muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der in vorstehender Ziffer 6 festgelegten Gewährleistungsfristen erfolgen.
8.8 Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche des Kunden gegen S-L-E oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Haftungsausschlüsse: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens S-L-E besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet S-L-E auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet S-L-E auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die S-L-E bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Im Falle der nur einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die gesamte Haftung von S-L-E im Zusammenhang mit einem Vertrag der Summe nach auf die Höhe der tatsächlich vom Kunden gemäß dem Vertrag geleisteten Zahlungen, mindestens aber EUR 10.000,- beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf. Die Haftung von S-L-E im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demo-Produkte, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt. Im Vertrag oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen der Haftung von S-L-E gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von S-L-E.
9.2 Bereichsspezifische Ausschlüsse: Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet S-L-E nur insoweit wie diese nicht durch eine tägliche, alternierende Datensicherung hätten vermieden werden können. Ebenso haftet S-L-E nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.
9.3 Produkthaftung: Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben vollumfänglich von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.
9.4 Verjährung: Für die Haftung im Zusammenhang mit Mängeln gilt Ziff. 8.6.
9.5 Weitergehende oder andere als die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Schadenersatzansprüche gegen S-L-E oder ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10. Gebrauchsüberlassung
10.1 Nutzungsbeschränkungen: Auf Zeit, insbesondere zur Erprobung, überlassene Liefergegenstände sind sorgsam zu behandeln, im Rahmen des Überlassungszwecks nicht übermäßig zu nutzen und nach Ablauf des Überlassungszeitraums frei von über die bestimmungsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden zurückzugeben. Alle Nutzungen sind zu dokumentieren und S-L-E ist auf Verlangen Rechnung über die Nutzungen zu legen. Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Gegen Ausgabeansprüche von S-L-E kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen geltend gemacht werden. S-L-E ist jederzeit berechtigt, die Liefergegenstände beim Kunden zu besichtigen. Der Kunde haftet S-L-E für sämtliche Schäden aus seinem Verantwortungsbereich, mit Ausnahme der vertragsgemäßen Abnutzung, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese Schäden von ihm nicht zu vertreten sind. Im Falle der verspäteten Rückgabe ist der volle vereinbarte Mietzins für die verstrichene Zeit als Mindestschaden zu entrichten. Ist ein Mietzins nicht vereinbart, ist 1/24 des Listenpreises für den Liefergegenstand je Monat der Verspätung als Mindestschaden zu entrichten. Mehrere Mieter/Entleiher haften bezüglich der Rückgabe als Gesamtschuldner. Der Mieter ist nicht berechtigt, vereinbarte Zahlungen zu mindern, bevor der Anspruch auf Minderung oder das sonstige Gegenrecht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
10.2 Besondere Überlassungsarten: Soweit die Überlassung unentgeltlich erfolgt (Leihe), haftet S-L-E ausschließlich für Vorsatz, Fahrlässigkeit oder arglistig verschwiegene Mängel. Soweit ein auf Zeit überlassener Liefergegenstand zu einem späteren Zeitpunkt (mit oder ohne Anrechnung von Mieten) vom Kunden erworben wird, gilt in Bezug auf die Rechte des Kunden bei Mängeln des Liefergegenstandes der Beginn der Gebrauchsüberlassung als Ablieferung des Liefergegenstandes.
10.3 Entsprechende Anwendung anderer Bestimmungen: Im Übrigen gelten die anderen Bestimmungen dieser Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Haftung und Rechte bei Mängeln, für die Gebrauchsüberlassung und Mängel, die während des Überlassungszeitraumes auftreten, entsprechend. Ebenso gelten die Bestimmungen in Bezug auf Vorbehaltsware in Ziff. 6.1 und 6.4 (nicht aber Ziff. 6.2, 6.3 und 6.5) für die überlassenen Liefergegenstände entsprechend.
11. Serviceeinsätze, Rahmenverträge
11.1 Allgemeines: Für Reparatur-, Wartungs- oder sonstige Serviceeinsätze vor Ort beim Kunden ("Serviceeinsätze") gelten zusätzlich zu Ziff. 1 bis 10 und 12 dieser Bedingungen die folgenden besonderen Bedingungen, jeweils soweit der Vertrag, insbesondere ein etwaiger Dauer- oder Rahmenvertrag über Wartungs- oder Reparaturleistungen ("Service- oder Rahmenvertrag") nichts anderes bestimmt:
11.2 Preisliste: Serviceeinsätze werden nach Zeitaufwand zu den Sätzen der bei Beauftragung jeweils aktuellen allgemeinen Preisliste von S-L-E vergütet. Dies gilt auch dann, wenn sich beim Serviceeinsatz herausstellt, dass eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist.
11.3 Kostenvoranschläge: Untersuchungen an Liefergegenständen vor Ort beim Kunden zur Erstellung von Kostenvoranschlägen für Arbeiten an dem Liefergegenstand ("Untersuchungen") werden nach Zeitaufwand zu den für Serviceeinsätze geltenden Sätzen der bei Beauftragung jeweils aktuellen allgemeinen Preisliste von S-L-E vergütet.
11.4 An- und Abfahrtspauschale: An- und Abfahrtszeiten für Serviceeinsätze oder Untersuchungen werden mit einer Pauschale zu den für Serviceeinsätze geltenden Sätzen der bei Beauftragung jeweils aktuellen allgemeinen Preisliste von S-L-E vergütet.
11.5 Laufzeit von Rahmenverträgen: Rahmenverträge werden jeweils für die im Rahmenvertrag genannte Laufzeit abgeschlossen. Rahmenverträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängern sich bei Ablauf der Vertragslaufzeit von Jahr zu Jahr um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablaufdatum oder einem Jahrestag des Ablaufdatums gekündigt werden. Beiden Parteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorbehalten. S-L-E ist berechtigt, die in Rahmenverträgen vereinbarten Bedingungen oder laufenden Gebühren durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit oder zu einem sonstigen Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ordentlich gekündigt werden könnte, abzuändern. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt zu kündigen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, wird die Änderung wirksam.
12. Sicherheitsbestimmungen
12.1 Einweisung und Unterrichtung: S-L-E wird den Kunden vor Inbetriebnahme der Liefergegenstände einmalig kostenfrei in die Anwendung der Liefergegenstände einweisen und dem Kunden die erforderlichen Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen geben, sofern eine solche Einweisung für die Liefergegenstände gesetzlich oder durch den Hersteller der Liefergegenstände vorgeschrieben ist (die "obligatorische Einweisung"). Alle eingewiesenen Personen werden, als Nachweis der Einweisung, in das Medizinprodukte Buch, welches nach der Installation und Inbetriebnahme dem Betreiber übergeben wird, vom Einweisenden eingetragen. S-L-E berechtigt, für Schulungen, Unterrichtungen und Instruktionen, die auf Anforderung des Kunden vorgenommen werden und über die obligatorische Einweisung hinausgehen, nach Maßgabe von Ziff. 11 dieser Bedingungen eine gesonderte Vergütung zu verlangen.
12.2 Einhaltung von Bestimmungen: Der Kunde ist für die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, vor allem im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände (die "Vorschriften"), selbst verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, Behandlungen und Anwendungen mit dem Liefergegenstand lediglich durch niedergelassene und zugelassene Ärzte oder Physiotherapeuten nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Bedienungsanweisungen des Herstellers durchführen zu lassen. Der Kunde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass jede Person, die mit dem Betrieb eines Medizinprodukts befasst ist, das unter Anlage 1 der MPBetreibV fällt, durch den Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, eingewiesen ist. Der Kunde stellt S-L-E von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt S-L-E alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Vorschriften und Vorgaben durch den Kunden entstehen.
12.3 Datenerhebung zu Sicherheitszwecken: Der Kunde verpflichtet sich, S-L-E im Falle eines Wechsels des Eigentümers oder des Besitzers der Liefergegenstände oder des Aufstellungsortes der Liefergegenstände unverzüglich von einer solchen Änderung in Kenntnis zu setzen.
12.4 Sicherheitsrisiken: Stellt der Kunde fest, dass die Sicherheit der Liefergegenstände bei ordnungsgemäßer Anwendung gemäß den Vorschriften nicht gewährleistet ist oder kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere der Verletzung von Patienten durch die Liefergegenstände, wird der Kunde S-L-E umgehend hiervon in Kenntnis setzen und S-L-E alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die S-L-E benötigt, um seinen sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und dem Hersteller eine vollständige und umfassende Überprüfung eines eventuell bestehenden Sicherheitsrisikos zu ermöglichen. S-L-E ist berechtigt, die insoweit vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten an Behörden und den Hersteller der Liefergegenstände weiterzugeben.
12.5 Sicherheit bei Wartung und Reparatur: Ist gesetzlich oder durch den jeweiligen Hersteller der Liefergegenstände vorgeschrieben, dass Reparatur-, Wartungs-, Einstellungs- und/oder sonstige Servicedienste an den Liefergegenständen ausschließlich durch bestimmte Personen mit bestimmten Mindestqualifikationen, insbesondere durch vom Hersteller oder einem von diesem hierfür Beauftragten besonders für Wartung und Reparatur der Liefergegenstände ausgebildeten Personen durchgeführt werden dürfen, so ist der Kunde verpflichtet, solche Maßnahmen ausschließlich durch solche Personen durchführen zu lassen, damit die Produktsicherheit auch bei solchen Maßnahmen gewährleistet ist. Einmal jährlich vorgeschrieben sind nach MPBetreibV (Medizinprodukte Betreiber Verordnung), STK (Sicherheitstechnische Kontrolle), MTK (Messtechnische Kontrolle), sowie BGV A3 Prüfung (Berufsgenossenschaft) inkl. vorbeugender Wartung. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht haftet der Kunde nach Maßgaben von Ziff. 12.2.
13. Persönliche Daten
Persönliche Daten der Kunden werden von S-L-E, soweit im Geschäftsverkehr zulässig und üblich, elektronisch gespeichert und verarbeitet.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen S-L-E und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention (CISG).
14.2 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte in Walsrode ausschließlich zuständig.
14.3 Schriftform: Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam, wobei die Schriftform auch bei Übermittlung in Textform (z.B. durch Fax, Email o.ä.) gewahrt ist. Mündliche Erklärungen von Angestellten von S-L-E sind nur bei schriftlicher Bestätigung für S-L-E bindend.
14.4 Abtretung: Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von S-L-E berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
14.5 Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird unwiderruflich vermutet, dass die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt ist.
Bolsehle, 01.01.2011













